Ambulante Palliativpflege in Frankfurt
Wenn das Leben in seine letzte Phase tritt, verdient jeder Mensch Ruhe, Würde und die Geborgenheit des eigenen Zuhauses. Wir begleiten schwerkranke Menschen in Frankfurt einfühlsam daheim – mit Symptomlinderung, pflegerischer Versorgung und einem offenen Ohr für die ganze Familie.
Ambulante Palliativpflege ist die einfühlsame Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen im eigenen Zuhause. Sie verbindet medizinische Behandlungspflege, körperbezogene Grundpflege und die Unterstützung der Angehörigen mit einem Ziel: größtmögliche Lebensqualität, Linderung belastender Beschwerden und Würde in der verbleibenden Zeit. Als zugelassener ambulanter Pflegedienst in Frankfurt sind wir für Sie und Ihre Familie da – ruhig, verlässlich und mit viel Zeit.
Was ambulante Palliativpflege umfasst
Palliativpflege durch einen ambulanten Pflegedienst ist Teil der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und wird durch Leistungen der Pflegeversicherung (§ 36 bzw. § 45b SGB XI) ergänzt. Im Mittelpunkt steht nicht die Heilung, sondern das Wohlbefinden. Dazu gehören:
- Symptomkontrolle in Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt – zum Beispiel bei Schmerzen oder Übelkeit
- ärztlich verordnete Behandlungspflege wie Medikamentengabe, Wundversorgung oder das Anlegen von Verbänden
- Grundpflege mit Körperpflege, schonender Lagerung und Unterstützung bei der Ernährung
- Zuwendung, Nähe und ein verlässliches, vertrautes Gesicht im Alltag
- Begleitung und Entlastung der Angehörigen
Allgemeine Palliativpflege und SAPV – der Unterschied
Als ambulanter Pflegedienst erbringen wir die allgemeine Palliativpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Davon zu unterscheiden ist die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V: eine eigenständige, hochspezialisierte Leistung für Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei zugleich begrenzter Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen.
Die SAPV wird von speziellen Palliative-Care-Teams erbracht, umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich der Koordination und wird von einer Vertrags- oder Krankenhausärztin verordnet (Vordruck Muster 63). Für Versicherte ist sie zuzahlungsfrei. Besteht ein solcher spezialisierter Bedarf, stimmen wir uns mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und den beteiligten Diensten ab, damit die Versorgung nahtlos ineinandergreift.
Wer trägt die Kosten?
Welche Kasse zahlt, hängt vom jeweiligen Anteil der Versorgung ab. Die medizinische Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse, die pflegerische Versorgung die Pflegekasse – als Sachleistung nach § 36 SGB XI ab Pflegegrad 2 und als Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ab Pflegegrad 1.
| Leistungsanteil | Kostenträger | Rechtsgrundlage | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Palliative Behandlungspflege | Krankenkasse | § 37 SGB V | ärztliche Verordnung (Muster 12) |
| Grundpflege & Betreuung zu Hause | Pflegekasse | § 36 / § 45b SGB XI | Pflegegrad (Sachleistung § 36 ab Pflegegrad 2; Entlastungsbetrag § 45b ab Pflegegrad 1) |
| Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) | Krankenkasse | § 37b SGB V | ärztliche Verordnung (Muster 63), ohne Zuzahlung |
Für die palliative Behandlungspflege nach § 37 SGB V gilt für Versicherte ab 18 Jahren die gesetzliche Zuzahlung: 10 % der Kosten – begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr – plus 10 € je Verordnung. Die 10 € je Verordnung fallen auch nach den ersten 28 Tagen an. Insgesamt sind Ihre Zuzahlungen durch die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V gedeckelt: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, 1 % für chronisch Kranke in Dauerbehandlung. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist für Versicherte zuzahlungsfrei.
Quellen: § 37 SGB V, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html; § 37b SGB V, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37b.html; § 62 SGB V, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
Begleitung für Angehörige
Eine schwere Erkrankung trifft nie nur einen Menschen, sondern die ganze Familie. Deshalb ist die Begleitung der Angehörigen fester Bestandteil unserer Palliativpflege. Wir nehmen uns Zeit, erklären Abläufe verständlich, nehmen Ängste ernst und entlasten dort, wo die Kräfte nachlassen. So bleibt Ihnen mehr Raum für das, was in dieser Zeit wirklich zählt: das Zusammensein.
Sprechen Sie mit uns – wir sind für Sie da
In einer belastenden Zeit sollen Sie nicht allein entscheiden müssen. Wir beraten Sie einfühlsam und unverbindlich, wie eine würdevolle Versorgung zu Hause aussehen kann. Hinterlassen Sie uns Ihre Rufnummer oder rufen Sie uns direkt an.
Häufige Fragen zur Palliativpflege
Was ist der Unterschied zwischen Palliativpflege und SAPV?
Die allgemeine ambulante Palliativpflege ist die einfühlsame Begleitung und Symptomlinderung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege – sie leistet unser Pflegedienst. Die SAPV nach § 37b SGB V ist dagegen eine eigenständige, hochspezialisierte Versorgung durch ein Palliative-Care-Team für Menschen mit besonders aufwändigem Bedarf. Beide Wege können sich ergänzen.
Was kostet ambulante Palliativpflege?
Der Anteil der Behandlungspflege wird über die Krankenkasse nach § 37 SGB V abgerechnet. Dafür gilt für Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung von 10 % der Kosten für die ersten 28 Kalendertage im Jahr plus 10 € je Verordnung – begrenzt durch die Belastungsgrenze (2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, 1 % für chronisch Kranke in Dauerbehandlung). Die spezialisierte Palliativversorgung (SAPV) ist zuzahlungsfrei.
Werden auch die Angehörigen unterstützt?
Ja. Die Begleitung und Entlastung der Angehörigen ist ein Kernbestandteil unserer Palliativpflege. Wir erklären, hören zu, nehmen Ängste ernst und übernehmen pflegerische Aufgaben, damit Sie Kraft für die gemeinsame Zeit behalten.
Muss der Arzt die Palliativpflege verordnen?
Für den Anteil der Behandlungspflege nach § 37 SGB V und für die SAPV nach § 37b SGB V ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. Die pflegerische Grundversorgung über die Pflegekasse setzt einen Pflegegrad voraus (Sachleistung nach § 36 SGB XI ab Pflegegrad 2, Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ab Pflegegrad 1). Gern unterstützen wir Sie dabei, den passenden Weg zu klären.

