Hauswirtschaftliche Versorgung in Frankfurt

Wenn der Haushalt nicht mehr allein zu bewältigen ist, unterstützen wir Sie zu Hause – beim Einkaufen, Kochen, Reinigen und bei der Wäsche. So bleibt mehr Zeit und Kraft für Genesung, Wohlbefinden und die schönen Dinge des Alltags.

Unverbindliche Anfrage – wir melden uns bei Ihnen.

Symbolbild: Haushaltshilfe bei der Wohnungsreinigung.

Was die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst

Die hauswirtschaftliche Versorgung ist eine große Alltagshilfe: Als zugelassener ambulanter Pflegedienst in Frankfurt unterstützen wir Sie zuverlässig zu Hause und übernehmen die Aufgaben rund um den Haushalt, damit Ihr Zuhause sauber, versorgt und komfortabel bleibt. Dazu gehören:

  • Einkaufen und Besorgungen des täglichen Bedarfs
  • Kochen und Zubereiten von Mahlzeiten
  • Reinigung der Wohnung
  • Wäschepflege – Waschen und Bügeln

Was dazugehört – und was nicht

Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst die Führung des Haushalts. Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden oder bei der Ernährung zählt dagegen zur Grundpflege – dieselbe Person kann beide Leistungen erhalten; für den Entlastungsbetrag nach § 45b gelten dabei unterschiedliche Regeln.

Gut zu wissen: Über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI lassen sich nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt das für Betreuung und Hauswirtschaft – nicht jedoch für die körperbezogene Selbstversorgung.

Wer die Kosten trägt

Ob die Pflege- oder die Krankenkasse die hauswirtschaftliche Versorgung übernimmt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Es gibt drei mögliche Wege:

WegKostenträgerVoraussetzung
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)Pflegekasseab Pflegegrad 2
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI), bis zu 131 € im MonatPflegekasseab Pflegegrad 1
Häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 1 SGB V)Krankenkasseärztliche Verordnung, nur befristet zur Vermeidung eines Krankenhausaufenthalts und soweit keine im Haushalt lebende Person die Versorgung übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V)

In der Pflegeversicherung fällt keine Zuzahlung an; übersteigt der Bedarf den monatlichen Höchstbetrag, wird der Mehrbetrag privat getragen. Beim Weg über die Krankenkasse (§ 37 SGB V) gilt für Erwachsene die gesetzliche Zuzahlung. Gern klären wir gemeinsam mit Ihnen, welcher Weg für Sie in Frage kommt.

Quellen: § 36 SGB XI, § 45b SGB XI, § 37 SGB V (gesetze-im-internet.de).

Für wen die hauswirtschaftliche Versorgung geeignet ist

Für alle, die den Haushalt nicht mehr allein bewältigen können – etwa nach einer Erkrankung, bei nachlassenden Kräften oder wenn niemand im Haushalt einspringen kann. Auch Alleinlebende und Angehörige, die entlastet werden möchten, profitieren. So bleibt der Kopf frei für Genesung und Wohlbefinden statt für die Last des Alltags.

Mehr Zeit fürs Wesentliche?

Wir übernehmen die Hausarbeit, damit Sie sich auf Ihr Wohlbefinden konzentrieren können. Hinterlassen Sie uns Ihre Rufnummer oder rufen Sie uns direkt an – wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen zur hauswirtschaftlichen Versorgung

Zahlt die Pflegekasse die hauswirtschaftliche Versorgung?

Ja. Bei anerkanntem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse hauswirtschaftliche Hilfen als Teil der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI (ab Pflegegrad 2) oder über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (ab Pflegegrad 1).

Bekomme ich hauswirtschaftliche Versorgung auch ohne Pflegegrad?

Über die Pflegeversicherung (SGB XI) nicht. Befristet kann aber die Krankenkasse die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen: im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird, oder nach § 37 Abs. 1a SGB V bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung – jeweils ärztlich verordnet und in der Regel bis zu vier Wochen.

Was umfasst die hauswirtschaftliche Versorgung?

Einkaufen, das Kochen von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung sowie die Wäschepflege.

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag nach § 45b nutzen?

Für Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung über nach Landesrecht anerkannte Angebote sowie für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste und weitere anerkannte Alltagsangebote. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist er nicht für die körperbezogene Selbstversorgung einsetzbar. Nicht genutzte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.