Behandlungspflege in Frankfurt – medizinische Pflege nach ärztlicher Verordnung
Behandlungspflege ist die ärztlich verordnete medizinische Pflege zu Hause – von der Wundversorgung bis zur Medikamentengabe. Sie steht grundsätzlich allen gesetzlich Versicherten offen, wenn ein Arzt sie verordnet – ein Pflegegrad ist nicht nötig. Unsere examinierten Pflegefachkräfte sind in Frankfurt für Sie da.
Ein Anruf genügt – wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich.
Was ist Behandlungspflege?
Behandlungspflege ist die medizinisch notwendige Pflege zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels. Sie ist Teil der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und wird immer ärztlich verordnet. Das Gesetz kennt zwei Grundformen:
- Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V) – wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist oder durch die häusliche Pflege vermieden oder verkürzt werden kann. Sie kann auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen.
- Sicherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V) – Behandlungspflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung, unabhängig von einem Krankenhausaufenthalt.
Ein Anspruch besteht, soweit keine im Haushalt lebende Person die Pflege in nötigem Umfang übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V).
Quelle: § 37 SGB V, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html
Welche Leistungen umfasst die Behandlungspflege?
Welche Einzelmaßnahmen verordnet und abgerechnet werden können, legt das Leistungsverzeichnis der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie (HKP-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fest. Dazu gehören unter anderem:
- Wundversorgung
- Injektionen, zum Beispiel die Gabe von Insulin
- Medikamentengabe und das Stellen von Medikamenten
- Kompressionsverbände
- Blutzucker- und Vitalzeichenkontrolle
Quellen: § 37 SGB V; Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA, g-ba.de/richtlinien/11
So kommt die Behandlungspflege zu Ihnen
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1
Ärztliche Verordnung
Ihr Haus- oder Facharzt oder die Klinik stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus (Vordruck Muster 12).
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2
Verordnung bei der Krankenkasse einreichen
Am besten zeitnah: Die Verordnung sollte spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Kasse vorliegen.
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3
Genehmigung durch die Krankenkasse
Die Kasse genehmigt die verordnete Leistung. Auf Basis der Verordnung können wir bereits mit der Versorgung beginnen.
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4
Versorgung zu Hause
Unsere examinierten Pflegefachkräfte übernehmen die verordnete Behandlungspflege bei Ihnen zu Hause.
Quelle: Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (§ 6), g-ba.de/richtlinien/11
Was kostet die Behandlungspflege?
Kostenträger ist die Krankenkasse (SGB V), nicht die Pflegekasse. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.
Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung – begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Inanspruchnahme je Kalenderjahr. Nach diesen 28 Tagen entfällt im selben Jahr der 10-%-Anteil; die 10 € je Verordnung fallen weiterhin für jede neue Verordnung an.
Insgesamt sind Ihre Zuzahlungen gedeckelt: auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung auf 1 %. Ist die Belastungsgrenze erreicht, stellt die Kasse eine Befreiung für den Rest des Jahres aus.
| Merkmal | Behandlungspflege nach § 37 SGB V |
|---|---|
| Kostenträger | Krankenkasse (SGB V) |
| Voraussetzung | ärztliche Verordnung (Muster 12), Genehmigung der Krankenkasse |
| Pflegegrad | nicht erforderlich |
| Zuzahlung | 10 % der Kosten (nur für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr) + 10 € je Verordnung (fällt auch danach für jede neue Verordnung an) |
| Belastungsgrenze | 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen (1 % bei chronisch Kranken) |
Quellen: § 37 Abs. 5 SGB V; § 61 SGB V, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html; § 62 SGB V, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
Für wen ist die Behandlungspflege geeignet?
Behandlungspflege ist für Menschen mit ärztlich behandlungsbedürftigen Zuständen zu Hause – etwa chronische Wunden, Diabetes, Medikamenten-Management, Kompressionstherapie oder nach einer Operation oder Klinikentlassung. Häufig ist sie der erste Kontakt zu einem Pflegedienst, oft auch ohne Pflegegrad.
Bei einer schweren Erkrankung ohne Pflegegrad kann zudem vorübergehend eine Grund- und hauswirtschaftliche Versorgung über § 37 Abs. 1a SGB V infrage kommen – in der Regel bis zu vier Wochen und ärztlich verordnet.
Sie haben eine ärztliche Verordnung?
Wir klären mit Ihnen gern die nächsten Schritte – kostenlos und unverbindlich. Hinterlassen Sie uns Ihre Rufnummer oder rufen Sie uns direkt an.
Häufige Fragen zur Behandlungspflege
Was ist der Unterschied zwischen Behandlungspflege und Grundpflege?
Behandlungspflege ist ärztlich verordnet und wird von der Krankenkasse getragen (§ 37 SGB V). Grundpflege setzt einen Pflegegrad voraus und wird von der Pflegekasse übernommen (§ 36 SGB XI).
Brauche ich für Behandlungspflege einen Pflegegrad?
Nein. Sie brauchen nur eine ärztliche Verordnung – ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.
Was kostet mich die Behandlungspflege?
Für die ersten 28 Kalendertage im Jahr zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung. Danach entfällt der 10-%-Anteil; die 10 € je Verordnung bleiben bei jeder neuen Verordnung bestehen. Insgesamt sind Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt, bei chronisch Kranken auf 1 %.
Wer stellt die Verordnung aus?
Ihr Haus- oder Facharzt oder die Klinik – auf dem Vordruck Muster 12.
Übernehmen Sie Wundversorgung und Insulingabe?
Ja, wenn diese ärztlich verordnet und im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie enthalten sind. Dazu gehören unter anderem Wundversorgung, Injektionen und Medikamentengabe.

