Grundpflege in Frankfurt – Körperpflege, Mobilität und Alltagshilfe zu Hause
Bei der Grundpflege unterstützen wir Menschen mit Pflegegrad in Frankfurt bei sich zu Hause – bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken, bei der Bewegung und im Alltag. Immer aktivierend: Wir erhalten Ihre Fähigkeiten und fördern Ihre Selbstständigkeit, so lange es geht.
Ein Anruf genügt – wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich.
Was gehört zur Grundpflege?
Grundpflege erbringen wir als Pflegesachleistung im Rahmen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI. Das Gesetz fasst diese in drei Bereiche:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen – Körperpflege, An- und Auskleiden, Unterstützung beim Essen und Trinken sowie bei Bewegung und Mobilität.
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen – Unterstützung im Alltag, Orientierung, Tagesstruktur und kognitive Aktivierung.
- Hilfen bei der Haushaltsführung – damit der Alltag zu Hause weiterläuft.
Unser Leitmotiv ist die aktivierende Pflege: Wir übernehmen nicht einfach alles, sondern helfen so, dass Sie Ihre vorhandenen Fähigkeiten möglichst lange behalten.
Quelle: § 36 SGB XI, gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
Mobilität und Hilfsmittel
Beweglich zu bleiben, ist ein großes Stück Selbstständigkeit. Wir helfen beim Aufstehen, Gehen und Treppensteigen und achten auf die Sturzprophylaxe. Außerdem leiten wir im sicheren Umgang mit Hilfsmitteln wie Rollator oder Rollstuhl an. All das gehört zur aktivierenden körperbezogenen Pflege.

Für wen ist die Grundpflege geeignet?
Grundpflege ist für Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad gedacht, die zu Hause Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Bewegung und Haushalt brauchen. Sie entlastet auch pflegende Angehörige und hilft, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Selbstständigkeit vorübergehend nachlässt.
Wer zahlt die Grundpflege?
Die Grundpflege übernimmt die Pflegekasse als Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Ein ärztliches Rezept ist nicht nötig – Voraussetzung ist ein Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 2). Die Pflegekasse zahlt bis zum monatlichen Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrads:
| Pflegegrad | Pflegesachleistung pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € |
Beträge gültig seit 01.01.2025, für 2026 unverändert. Quelle: § 36 Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
In der Pflegeversicherung fällt keine Zuzahlung an. Übersteigt Ihr Bedarf den monatlichen Höchstbetrag, tragen Sie den Mehrbetrag privat.
Nutzen Sie den Pflegedienst nur teilweise, erhalten Sie für den nicht genutzten Anteil anteilig Pflegegeld – die sogenannte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.
Quelle: § 38 SGB XI, gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html
Beziehen Sie ausschließlich Pflegegeld (Pflegegrad 2 bis 5, ohne einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, einmal je Halbjahr einen Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI abzurufen. Alles dazu und die Terminbuchung für Frankfurt finden Sie auf unserem Beratungsportal: Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI.
Wir finden gemeinsam die passende Versorgung
Sie sind unsicher, welche Unterstützung zu Ihnen passt? Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich. Hinterlassen Sie uns Ihre Rufnummer oder rufen Sie uns direkt an.
Häufige Fragen zur Grundpflege
Was gehört zur Grundpflege?
Zur Grundpflege gehören Körperpflege, Unterstützung beim Essen und Trinken, Bewegung und Mobilität sowie einfache Betreuung – dazu Hilfen bei der Haushaltsführung. Rechtlich ist das die häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI.
Wer zahlt die Grundpflege?
Die Pflegekasse übernimmt die Grundpflege als Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2 – bis zum monatlichen Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrads. Ein ärztliches Rezept ist nicht nötig.
Was ist, wenn ich noch keinen Pflegegrad habe?
Ohne Pflegegrad besteht kein Anspruch auf die Sachleistung nach § 36 SGB XI. In diesem Fall lohnt sich ein Pflegegrad-Antrag. Bei einer schweren Erkrankung kann vorübergehend eine ärztlich verordnete Grund- und hauswirtschaftliche Versorgung über § 37 Abs. 1a SGB V infrage kommen – in der Regel bis zu vier Wochen.
Bekomme ich Pflegegeld, wenn ich den Pflegedienst nur teilweise nutze?
Ja. Schöpfen Sie die Sachleistung nicht voll aus, erhalten Sie für den nicht genutzten Anteil anteilig Pflegegeld – die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.
Übernehmen Sie auch Sturzprophylaxe und die Anleitung mit Hilfsmitteln?
Ja. Mobilitätsförderung, Sturzprophylaxe und die Anleitung im Umgang mit Hilfsmitteln wie Rollator oder Rollstuhl gehören zur aktivierenden körperbezogenen Pflege.

